Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 207
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 13.02.2012 – 27 Qs 03/12 - LG Bonn
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 – VGH B 30/21
- AG Stuttgart, 12.02.2024 – 18 OWi 4301/22Zitiert von 1
- LG Duisburg, 16.03.2021 – 69 Qs 12/21
- OLG Frankfurt am Main, 30.12.2019 – 2 Ss-OWi 867/19
- OLG Saarbrücken, 09.10.2020 – VAs 3/20
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 03.07.2026 – 2 BvR 1161/26Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung aus einem Bußgeldbescheid - Folgenabwägung
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25
- VG Düsseldorf, 11.09.2025 – 6 K 8114/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/62#abs-1 (1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/62#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.